Allgemeine Geschäftsbedingungen / Taracell France

ARTIKEL 1 - Zweck und Anwendungsbereich
Das Unternehmen TARACELL FRANCE („Lieferant“) ist in der Konzeption, der Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von geschäumten technischen Stücken, tätig.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verkäufe von Produkten und Dienstleistungen, die der Lieferant an seine Geschäftskunden („Käufer“) vermarktet. Der Verkauf der vom Lieferanten vermarkteten Produkte kann sich auf Standardprodukte („Standardprodukte“) oder auf spezifische Produkte beziehen, die im Rahmen eines spezifischen Projekts des Käufers entwickelt wurden („Sonderprodukte“) (zusammen „Produkte“), wobei der Lieferant im Rahmen des Verkaufs der spezifischen Produkte vom Käufer mit der Konzeption und Entwicklung der genannten spezifischen Produkte sowie mit der Herstellung eines spezifischen Werkzeugs („Werkzeug“) beauftragt werden kann.

Jede Bestellung von Produkten setzt die vorbehaltlose Annahme der AGB durch den Käufer und seine volle Zustimmung zu diesen voraus, weshalb der Käufer darauf verzichtet, sich auf jedes andere Dokument und insbesondere auf seine eigenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu berufen, es sei denn, der Lieferant und der Käufer haben vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.

Alle anderen Dokumente als die AGB und insbesondere alle Präsentationen oder Beschreibungen der vom Lieferanten vermarkten Produkte auf seiner Internetseite, in Katalogen, Prospekten, Werbeanzeigen, Beipackzetteln haben nur einen informativen und unverbindlichen Richtwert.

Im Falle von Unterschieden zwischen den AGB und etwaigen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbarten Sonderbedingungen wird ausdrücklich festgelegt, dass die Sonderbedingungen Vorrang vor den Klauseln der AGB haben und diesen vorgehen.

Die Tatsache, dass sich der Lieferant zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht auf eine der Klauseln der AGB beruft, gilt nicht als Verzicht auf sein Recht, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf dieselben Klauseln zu berufen.

Die eventuelle Ungültigkeit einer Klausel der AGB, z. B. aufgrund einer Gesetzesänderung, hat nicht die Ungültigkeit der übrigen Klauseln der AGB zur Folge, da die strittige Klausel durch eine Klausel gleicher Art und Wirkung ersetzt werden kann.

ARTIKEL 2 - Geschäftsvorschläge - Bestellungen - Vertragsabschluss
Der vom Lieferanten erstellte Geschäftsvorschlag („Geschäftsvorschlag“) stellt eine Aufforderung an den Käufer dar, dem Lieferanten ein verbindliches Angebot in Form einer Bestellung („Bestellung“) zu unterbreiten.

Für Sonderprodukte erstellt der Lieferant den Geschäftsvorschlag auf der Grundlage des Lastenhefts, der Zeichnungen und der CAD-Modelle (digitale Definition), die vom Käufer zur Verfügung gestellt werden oder in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer erstellt werden, wenn der Käufer den Lieferanten mit der Konzeption und Entwicklung der Sonderprodukten beauftragt. Der Geschäftsvorschlag bezieht sich dann auf die Herstellung und den Verkauf einer bestimmten Anzahl spezifischer Produkte im Rahmen eines oder mehrerer Produktionslose sowie gegebenenfalls auf die Herstellung und den Verkauf des Werkzeuges, der vom Lieferanten für die Herstellung der Sonderprodukte zu entwickeln sind, falls der Käufer dem Lieferanten dieses Werkzeuges nicht zur Verfügung stellt.

Sollte dem Geschäftsvorschlag, der im Anschluss an die Erstellung des Landeshefts, Zeichnungen und CAD-Modelle in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer erstellt wurde, keine Bestellung des Käufers folgen, behält sich der Lieferant das Recht vor, einen Betrag in Rechnung zu stellen, der der Zeit entspricht, die für die Erstellung des Landeshefts, Zeichnungen und CAD-Modelle aufgewendet wurde.

Es wird darauf hingewiesen, dass dem Käufer einen neuen Geschäftsvorschlag für Bestellungen unterbreitet wird, die über das oder die ersten Produktionslose hinausgehen, die im ersten Geschäftsvorschlag genannt wurden.

Jede vom Käufer an den Lieferanten gerichtete Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Bedingungen der dem Lieferanten übermittelten Bestellung sind somit für den Käufer unwiderruflich, es sei denn, der Lieferant stimmt späteren Änderungen der Bestellung durch den Käufer schriftlich zu. In diesem Fall behält sich der Lieferant das Recht vor, dem Käufer die Kosten in Rechnung zu stellen, die ihm bereits durch die Bearbeitung der Bestellung entstanden sind. Darüber hinaus ist der Lieferant nicht an die ursprünglich vereinbarten Fristen gebunden.

Der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer kommt an dem Tag zustande, an dem der Lieferant seine ausdrückliche und schriftliche Bestätigung (Brief, Fax und E-Mail) der Bestellung des Käufers ausstellt.

Muss ein Standard- oder Sonderprodukt gemäß den gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes des Produkts bestimmte Normen einhalten oder bestimmte Vorrichtungen enthalten, insbesondere für die Sicherheit von Personen oder Umwelt, so hat der Käufer den Lieferanten spätestens bei der Bestellung schriftlich darüber zu informieren. Der Käufer übernimmt allein die volle Verantwortung und Haftung für alle notwendigen Überprüfungen, Ergänzungen, Änderungen oder Genehmigungen. Er stellt den Lieferanten von allen Folgen frei, die sich aus Unterlassungen oder Nachlässigkeiten seinerseits in diesem Bereich ergeben könnten.

ARTIKEL 3 - Erstellung von dem Lastenheft, den Plänen und den CAD-Modellen (digitale Definition) - Prüfbericht/Qualitätssicherungsdokument („QSD“) - Werkzeug

3.1 Erstellen von dem Lastenheft, den Plänen und den CAD-Modellen (digitale Definition)

Das Lastenheft, die Pläne und die CAD-Modelle werden vom Käufer bereitgestellt oder, wenn der Käufer den Lieferanten mit der Konzeption und Entwicklung der Sonderprodukte beauftragt, in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer ausgearbeitet.

Das Lastenheft enthält mindestens die technischen Spezifikationen der Sonderprodukte, die voraussichtliche Menge der Sonderprodukte, die im Rahmen des ersten Produktionsloses oder der ersten Produktionslose hergestellt werden sollen, die Bereitstellung oder Nichtbereitstellung des für die Herstellung der Sonderprodukte erforderlichen Werkzeuges und gegebenenfalls die technischen Spezifikationen des Werkzeuges (insbesondere Produktionskapazität, Taktrate, ...), die vom Lieferanten für die Herstellung der Sonderprodukte zu entwickeln sind. Der Käufer ist in jedem Fall für die Richtigkeit der Angaben im Lastenheft (Zahlen, Maße, Form und andere Merkmale des Sonderprodukts) verantwortlich und erklärt, dass das Sonderprodukt, wie es im Lastenheft definiert ist, für den von ihm gewünschten Zweck geeignet ist.

Sind das Lastenheft, die Pläne und die CAD-Modelle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinne von Artikel 2 der AGB noch nicht endgültig, so hat der Lieferant im Geschäftsvorschlag Vorbehalte anzubringen und diese später und in jedem Fall vor der Herstellung des Werkzeuges sowie der Erstmuster der Sonderprodukte zu ergänzen.

Es obliegt dem Käufer, sich vor der Bestellung und in Abhängigkeit von den spezifischen Eigenschaften des Sonderprodukts zu vergewissern, dass alle Bedingungen gegeben sind, um eine zufriedenstellende, sichere Lagerung und Nutzung des Sonderprodukts zu ermöglichen (Anwesenheit von qualifiziertem und geschultem Personal, geeignete Umgebung, ...).

3.2 Prüfbericht / Qualitätssicherungsdokument („QSD“) für Sonderprodukte
Um die Übereinstimmung des Sonderprodukts mit den endgültigen Lastenheft, Plänen und CAD-Modellen festzustellen, stellt der Lieferant innerhalb einer zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbarten Frist Erstmuster des Sonderprodukts zusammen mit einem Prüfbericht/QSD zur Verfügung.

Es obliegt dem Käufer, die vom Lieferanten bereitgestellten Erstmuster des Sonderprodukts sorgfältig zu prüfen und den Prüfbericht/QSD innerhalb einer zwischen Lieferant und Käufer vereinbarten Frist zu unterzeichnen.

Im Falle eines vom Käufer geäußerten Vorbehalts wird der Lieferant die notwendigen Korrekturen vornehmen, damit der vom Käufer geäußerte Vorbehalt aufgehoben wird.

Sofern der Käufer innerhalb der zwischen dem Lieferanten und dem Käufer einvernehmlich festgelegten Frist keinen Vorbehalt äußert, gilt das Sonderprodukt als mit dem Lastenheft, den Plänen und den CAD-Modellen übereinstimmend.

In jedem Fall darf die Serienfertigung des ersten Produktionsloses oder der ersten Produktionslose erst nach Unterzeichnung des Prüfberichts/QSD durch den Käufer erfolgen.

Aufgrund der Beschaffenheit von geschäumten Schaumstoffen werden die folgenden Toleranzen als vollumfänglich der Spezifikation entsprechend akzeptiert:

Dimensional
. EPS: min ± 1 mm nach NF EN 22768-1 (ISO 2768-1 (v))
. PPE/PEE: ± 1 % min ± 1 mm abhängig von der Dichte
. Gewicht/Dichte: ± 15 %
Daher können sich die Vorbehalte nicht auf diesen Punkt beziehen.

3.3 Werkzeug
Wenn das für die Herstellung des Sonderprodukts erforderliche Werkzeug dem Lieferanten nicht vom Käufer zur Verfügung gestellt wird und der Lieferant dieses Werkzeug entwerfen und herstellen muss, kann das Werkzeug an den Käufer zu den im Geschäftsvorschlag oder in einem spezifischen Geschäftsvorschlag festgelegten Bedingungen verkauft werden. In einem solchen Fall erfolgt der Eigentumsübergang zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Preises. In jedem Fall verpflichtet sich der Lieferant, das Werkzeug, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht für Dritte zu nutzen.

Die Kosten für die Entwicklung, Herstellung und ggf. den Verkaufspreis des Werkzeuges stellt der Lieferant dem Käufer gemäß den folgenden Bedingungen in Rechnung:

  • eine Anzahlung von 50 % bei Vertragsabschluss im Sinne von Artikel 2 der AGB;
  • der Restbetrag bei der Unterzeichnung des Kontrollberichts/QSB des spezifischen Produkts.

Das Werkzeug werden auf der Grundlage der vom Käufer im Lastenheft gemachten Spezifikationen entworfen. Übersteigt der Bedarf an Produktionskapazität das ursprünglich im Lastenheft angegebene Volumen um 10 %, so informiert der Käufer den Lieferanten so schnell wie möglich darüber. Wenn ein für ein Sonderprodukt bestimmtes Werkzeug aufgrund von Verschleiß instandgesetzt oder ersetzt werden muss, werden die Kosten dem Käufer erneut in Rechnung gestellt.

Nach Abschluss der Herstellung des ersten Produktionsloses oder der ersten Produktionslose und im Hinblick auf eine spätere Wiederverwendung wird das Werkzeug vom Lieferanten während eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten ohne Produktion ab der letzten erfolgten Lieferung sorgfältig aufbewahrt und gewartet. Nach Ablauf von 12 aufeinanderfolgenden Monaten ohne Produktion wird der Lieferant den Käufer fragen, was mit dem Werkzeug geschehen soll. Antwortet der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Anfrage, kann der Lieferant frei über das Werkzeug verfügen. Die Kosten für die Aufbewahrung und Wartung des Werkzeuges sowie die Kosten für die Wiederherstellung der Konformität des Werkzeuges oder die Kosten einer eventuellen Zerstörung gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers.

ARTIKEL 4 - Lieferung der Produkte
Sofern in den Sonderbedingungen keine anderslautenden vertraglichen Bestimmungen enthalten sind, erfolgt die Lieferung durch Entnahme der Produkte durch den Käufer in den Werken des Lieferanten, wobei die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung unmittelbar mit dieser Entnahme übergeht.

Der Käufer verpflichtet sich, die Produkte innerhalb von 8 Tagen ab dem Zeitpunkt der vom Lieferanten an den Käufer gesendeten Bereitstellungsanzeige zu entnehmen. Entnimmt der Käufer die Produkte nicht innerhalb der genannten Frist ab, gilt die Lieferung als erfolgt, die Gefahr von Verlust und Beschädigung geht auf den Käufer über und der Käufer trägt alle Kosten, die durch die Lagerung und/oder den Weiterverkauf und/oder die Vernichtung der Produkte ab dem Ablauf der genannten Frist entstehen.

Der Lieferant und der Käufer vereinbaren ausdrücklich, dass eine Teillieferung der Produkte gültig ist und dass der Käufer die Annahme einer Teillieferung nicht verweigern darf.

Die Produkte werden innerhalb der zwischen dem Lieferanten und dem Käufer im Vertrag vereinbarten Fristen geliefert.

In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferfristen gegebenenfalls voraus, dass der Käufer die in den Bestellvorausschätzungen (bestehend aus voraussichtlichen und verbindlichen Abrufen), die der Käufer dem Lieferanten mitgeteilt hat, vorgesehenen Mengen einhält. Der Käufer wird alle ihm bekannten wesentlichen Änderungen unverzüglich mitteilen, um die Planung der Produktion der Produkte und die bestmöglichste Reaktion des Lieferanten auf die Lieferbedürfnisse des Käufers zu ermöglichen. In jedem Fall können feste Abrufe vom Käufer nicht geändert werden.

Die Lieferfristen beginnen für Standardprodukte mit dem Vertragsabschluss und für Sonderprodukte mit der Unterzeichnung des Prüfberichts/QSD.

Lieferzeiten werden nur zu Informationszwecken und als Richtwerte angegeben. Sie hängen insbesondere von möglichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohstoffen ab.

Der Lieferant informiert den Käufer über jede vorhersehbare Verzögerung.

Lieferverzögerungen können nicht zu Strafen, Entschädigungen oder Schadensersatzansprüchen führen.

Darüber hinaus vereinbaren der Lieferant und der Käufer für den Fall, dass die Lieferung der Produkte in irgendeiner Weise verzögert wird, ausdrücklich, dass:

* der Käufer den Lieferanten nicht um eine verhältnismäßige Reduzierung des Preises ersuchen oder diese dem Lieferanten mitteilen darf;

*der Käufer:

  • weder die Auflösung des Vertrags, der die von der Verzögerung betroffenen Produkte zum Gegenstand hat, veranlassen oder beanspruchen,
  • noch die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung zur Zahlung des Preises gemäß den Zahlungsbedingungen, die vereinbart wurden, verweigern, aussetzen oder ändern, darf.

Die Verantwortung für den Transport liegt beim Käufer.

Es obliegt daher dem Spediteur, bei der Entnahme der Produkte eine Überprüfung des Zustands und der Menge der gelieferten Produkte vorzunehmen und etwaige Vorbehalte auf dem Transportdokument präzise zu formulieren.

Im Übrigen obliegt es dem Käufer (i) bei physischem Empfang der Produkte eine Überprüfung des Zustands und der Menge der gelieferten Produkte vorzunehmen, (ii) alle Vorbehalte auf dem Transportdokument präzise zu formulieren, indem er gegebenenfalls in Anwesenheit des Spediteurs alle Pakete öffnet, deren Aussehen zweifelhaft ist, und (iii) diese Vorbehalte innerhalb von drei Tagen ab dem physischen Empfang der Produkte per Einschreiben mit Rückschein an den Spediteur und den Lieferanten zu bestätigen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die gelieferten Produkte in Menge und Qualität konform sind. Die Nichtbeachtung dieser Formalitäten verhindert jegliche Klage gegen den Spediteur und/oder den Lieferanten.

Ungenaue oder systematische Vorbehalte wie „vorbehaltlich der Kontrolle von Menge und Qualität“ auf dem Transportdokument sind unzureichend und können nicht durchgesetzt werden.

In jedem Fall darf der Käufer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten keine Produkte zurücksenden. Wenn der Lieferant die Rücksendung akzeptiert, werden die Modalitäten der Rücksendung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart. Die Produkte müssen in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie geliefert wurden.

Wird der offensichtliche Mangel oder die Fehlmenge vom Lieferanten bestätigt, hat der Käufer nur Anspruch auf den Ersatz der nicht konformen Produkte und/oder die Ergänzung zur Behebung der Fehlmenge auf Kosten des Lieferanten.

In jedem Fall vereinbaren der Lieferant und der Käufer im Falle von offensichtlichen Mängeln oder Fehlmengen ausdrücklich, dass:

* der Käufer den Lieferanten nicht um eine verhältnismäßige Reduzierung des Preises ersuchen oder diese dem Lieferanten mitteilen darf;

* der Käufer:

  • weder Anspruch auf eine Strafe, Entschädigung oder Schadensersatz hat;
  • noch die Auflösung des Vertrags, der die von der Verzögerung betroffenen Produkte zum Gegenstand hat, herbeiführen oder beanspruchen,
  • noch die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung zur Zahlung des Preises gemäß den Zahlungsbedingungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart wurden, verweigern, aussetzen oder ändern darf.

ARTIKEL 5 - Preise und Zahlungsbedingungen
Der Preis der Produkte ist der im im Sinne von Artikel 2 der AGB definierten Vertrag angegebene Preis. Die angegebenen Preise sind in Euro, ohne Steuern, ohne Transport, ohne Versicherung, inklusive Verpackung.

Alle Steuern, Abgaben, Zölle, Bankgebühren oder sonstigen Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten ins Ausland zu entrichten sind, gehen zu Lasten des Käufers. Falls der Lieferant diese Steuern oder Gebühren vorstrecken muss, behält er sich das Recht vor, diese dem Käufer erneut in Rechnung zu stellen.

Die Rechnungen sind am Ort des Gesellschaftssitzes des Lieferanten spätestens dreißig Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung zahlbar.

Für Lieferungen, die Gegenstand einer Einfuhr in das Steuergebiet der Departements Guadeloupe, Martinique, Guyana, La Réunion und Mayotte sowie der überseeischen Gebietskörperschaften Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Wallis und Futuna und Saint-Pierre-et-Miquelon sind, werden die Zahlungsfristen erst ab dem Tag der Zollabfertigung der Ware im Endbestimmungshafen gezählt. Wird die Ware dem Käufer oder seinem Vertreter im Mutterland zur Verfügung gestellt, so beginnt die Frist erst ab dem einundzwanzigsten Tag nach dem Datum dieser Bereitstellung oder ab dem Datum der Zollabfertigung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Der Lieferant gewährt keinen Skonto für Barzahlung oder Zahlung zu einem früheren Zeitpunkt als dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum.

Bei verspäteter Zahlung werden ab dem Tag nach dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum von Rechts wegen Verzugszinsen in Höhe des um 10 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte sowie eine Pauschalentschädigung für Einziehungskosten in Höhe von 40 Euro fällig und der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Käufer eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, wenn die tatsächlich angefallenen Inkassokosten diesen Betrag übersteigen.

Eine verspätete Zahlung löst auch den Verfall des Termins für die noch nicht fälligen Beträge aus.

Schließlich behält sich der Lieferant im Falle eines Zahlungsverzugs das Recht vor:

  • die Erfüllung des Vertrags, auf den sich die vom Zahlungsverzug betroffene Rechnung bezieht, auszusetzen, und zwar ohne, dass der Käufer aus irgendeinem Grund Anspruch auf eine Entschädigung hat;
  • die Ausführung jedes anderen laufenden Vertrags auszusetzen, sobald klar ist, dass der Käufer die Zahlung bei Fälligkeit nicht leisten wird, und zwar ohne, dass der Käufer aus irgendeinem Grund Anspruch auf eine Entschädigung erheben kann;
  • die in Artikel 6 der AGB festgelegte Eigentumsvorbehaltsklausel durchzusetzen;
  • nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach erfolgloser Mahnung per Einschreiben mit Rückschein zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung, (i) dem Käufer durch ein weiteres Einschreiben mit Rückschein, die Auflösung des Vertrags, dessen Zahlung nach Ablauf dieser Frist nicht erfolgt ist, mitzuteilen und zwar ohne dass der Käufer aus irgendeinem Grund Anspruch auf eine Entschädigung hat, und/oder, (ii) jede neue Bestellung des Käufers abzulehnen und zwar ohne dass der Käufer aus irgendeinem Grund Anspruch auf eine Entschädigung hat.

In jedem Fall vereinbaren der Lieferant und der Käufer ausdrücklich, dass der Käufer, der eine Forderung in Bezug auf ein Produkt hat, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Bezug auf dieses Produkt ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder verweigern noch aussetzen darf. In jedem Fall darf der Käufer die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung in Bezug auf andere als die reklamierten Produkte weder verweigern noch aussetzen.

ARTIKEL 6 - Eigentumsvorbehalt
DER LIEFERANT BEHÄLT SICH DAS EIGENTUM AN DEN WAREN BIS ZUR TATSÄCHLICHEN ZAHLUNG DES PREISES FÜR DIE WAREN DURCH DEN KÄUFER VOR, UND ZWAR SOWOHL FÜR DAS HAUPTPRODUKT ALS AUCH FÜR DAS ZUBEHÖR.


BEI NICHTBEZAHLUNG DER RECHNUNGEN ZU DEN VEREINBARTEN FÄLLIGKEITSTERMINEN KANN DER LIEFERANT DIE SOFORTIGE RÜCKGABE DER NICHT VOLLSTÄNDIG BEZAHLTEN PRODUKTE AUF KOSTEN UND RISIKO DES KÄUFERS VERLANGEN. ALLE VOM KÄUFER BEREITS GELEISTETEN ANZAHLUNGEN BLEIBEN DEM LIEFERANTEN ALS VERTRAGSSTRAFEN ERHALTEN, UNBESCHADET ALLER ANDEREN MASSNAHMEN, DIE DER LIEFERANT AUFGRUND DER NICHTZAHLUNG DES GESAMTEN PREISES GEGEN DEN KÄUFER ERGREIFEN KANN.

DIESE BESTIMMUNGEN STEHEN DEM RISIKOÜBERGANG AUF DEN KÄUFER, WIE IN ARTIKEL 4 DER AGB DEFINIERT, NICHT ENTGEGEN.

ARTIKEL 7 - Garantie

7.1 Garantie für verborgene Mängel

Der Lieferant verpflichtet sich, Produkte zu liefern, die den angegebenen Spezifikationen für Standardprodukte oder den vom Käufer freigegebenen Erstmustern für Sonderprodukte entsprechen.

Gemäß Artikel 1641 ff. des frz. Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Lieferant verpflichtet, die Garantie für verborgene Mängel der verkauften Produkte zu übernehmen, die diese für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung ungeeignet machen oder diese Verwendung so stark beeinträchtigen, dass der Käufer sie nicht erworben oder nur einen geringeren Preis dafür gezahlt hätte, wenn er sie gekannt hätte.

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Käufer im Rahmen der Sonderbedingungen vereinbart werden, gewährt der Lieferant keine vertraglichen Garantien.

Falls der Lieferant dem Käufer im Rahmen der Sonderbedingungen eine vertragliche Garantie gewährt, beginnt diese Garantie mit der Lieferung des Produkts. Der Käufer, der die Garantie in Anspruch nehmen will, richtet so bald wie möglich schriftlich einen Antrag auf Inanspruchnahme der Garantie an den Lieferanten, in dem er den Mangel, der das Produkt betrifft, angibt. Dem Antrag muss die Rechnung über den Kauf des Produkts beigefügt werden. Nach Bestätigung der Anfrage durch den Lieferanten teilt dieser dem Käufer mit, ob dieser das betreffende Produkt zur Verfügung stellen soll. Der Lieferant teilt dem Käufer in diesem Fall mit, wie er das Produkt zurücksenden kann.

Ergibt die Prüfung des Produkts durch den Lieferanten, dass ein Garantiefall vorliegt, wird das Produkt ersetzt, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder unverhältnismäßig; in diesem Fall erstattet der Lieferant den Preis des als fehlerhaft anerkannten Produkts. Die Inanspruchnahme der vom Lieferanten angebotenen vertraglichen Garantie berechtigt den Käufer hingegen nicht zu irgendwelchen Schadensersatzansprüchen. Eingriffe im Rahmen der Garantie dürfen nicht dazu führen, dass die Garantiezeit verlängert wird.

Stellt sich bei der Untersuchung des Produkts durch den Lieferanten heraus, dass die vom Lieferanten angebotene vertragliche Garantie nicht anwendbar ist, vereinbaren der Lieferant und der Käufer einvernehmlich das weitere Schicksal des Produkts. Die Kosten für den Hin- und Rücktransport des Produkts werden vom Lieferanten getragen, falls die Untersuchung des Produkts durch den Lieferanten ergibt, dass ein Garantiefall vorliegt. Die Kosten für das Sortieren oder die Prüfung durch den Käufer oder einen Dritten werden vom Lieferanten nur dann übernommen, wenn er die vorher zugestimmt hat.

Die Inanspruchnahme der oben genannten Garantien ist in jedem Fall ausgeschlossen für:

  • alle Mängel, die auf die Nichtbeachtung der Anweisungen für die Lagerung und den Gebrauch zurückzuführen sind;
  • alle Mängel im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung geltender Normen oder des Stands der Technik;
  • alle Mängel, die auf Eingriffe des Käufers oder eines Dritten in das Produkt zurückzuführen sind;
  • alle Mängel, die auf vom Käufer vorgegebene Elemente zurückzuführen sind (Design, Materialien, Technik, Herstellung, Montage oder ähnliches);
  • alle Mängel, der auf eine Ursache außerhalb des Produkts zurückzuführen ist;
  • alle Mängel, der auf normalen Verschleiß des Produkts aufgrund seiner Verwendung unter normalen Bedingungen zurückzuführen ist;
  • alle Mängel, der aus einem Element resultiert, zu dem der Lieferant im Geschäftsvorschlag einen Vorbehalt
    geäußert hat.

7.2 Haftung für fehlerhafte Produkte
Im Rahmen der Artikel 1245 bis 1245-17 des frz. Bürgerlichen Gesetzbuches kann nur der Hersteller für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden. Die Haftung des Lieferanten für fehlerhafte Produkte ist in jedem Fall ausgeschlossen für Schäden, die möglicherweise durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte an Gütern verursacht werden, die überwiegend gewerblich genutzt werden.

ARTIKEL 8 – Verantwortlichkeit
Sollte der Lieferant eine seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, so verjähren alle Haftungsansprüche gegen ihn innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Nichterfüllung.

Der Lieferant kann nur für den Schaden haftbar gemacht werden, den er direkt verursacht hat, ohne jegliche gesamtschuldnerische Verpflichtung mit eventuellen Dritten, die zu dem Schaden beigetragen haben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Lieferant nicht haftbar gemacht werden kann, wenn der Schaden auf eine unsachgemäße Behandlung des Produkts oder auf eine Zwischenmontage zurückzuführen ist, die die ursprünglichen Eigenschaften des Produkts verändert.

Die Haftung des Lieferanten ist vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen für indirekte und immaterielle Schäden wie Einkommensverlust, Gewinnverlust, Betriebsverlust, finanzielle Kosten, Verlust von Aufträgen, Handelsstörungen jeglicher Art und alle anderen kommerziellen oder finanziellen Schäden, wobei der Käufer sowohl in seinem eigenen Namen als auch im Namen seiner Versicherer auf alle Regressansprüche gegen den Lieferanten und seine Versicherer verzichtet.

Als höhere Gewalt, die die Erfüllung der Verpflichtung des Lieferanten verhindert, gilt jedes Ereignis, das sich der Kontrolle des Lieferanten entzieht, dass bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und dessen Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert werden können. Als höhere Gewalt gelten in jedem Fall, ohne dass die oben genannten Merkmale erfüllt sein müssen, Voll- oder Teilstreiks, die den Betrieb des Lieferanten oder eines seiner Lieferanten, Subunternehmer oder Spediteure behindern, sowie die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung des Transports, der Lieferung von Energie, Rohstoffen und Ersatzteilen, Unwetter, Überschwemmungen, Brände, Aufruhr, Verweigerung, Verringerung oder Entzug von Import- oder Exportlizenzen, Import- oder Exportverbote oder -embargos, Pandemien.

Im Falle des Eintretens eines Ereignisses höherer Gewalt wird der Lieferant den Käufer so schnell wie möglich schriftlich über den Eintritt des Ereignisses informieren. Der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer wird von Rechts wegen, ohne Strafe oder Entschädigung, ab dem Datum des Eintretens des Ereignisses ausgesetzt. Wenn das Ereignis länger als drei Monate ab dem Datum seines Eintretens andauert, kann der Vertrag von der am schnellsten handelnden Partei aufgelöst werden, ohne dass eine der Parteien Anspruch auf Schadensersatz hat.

Im Falle eines endgültigen Leistungshindernisses aufgrund höherer Gewalt wird der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer ab dem Datum des Eintretens des Ereignisses von Rechts wegen aufgelöst, ohne dass eine der Parteien Anspruch auf Schadensersatz hat.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1195 des frz. Bürgerlichen Gesetzbuches vereinbaren der Lieferant und der Käufer ausdrücklich, dass, wenn eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Änderung der wirtschaftlichen, gesetzlichen, kommerziellen und währungspolitischen Umstände die Erfüllung des Vertrags für eine der beiden Parteien übermäßig teuer macht, diese Partei von der anderen Partei eine Neuverhandlung des Vertrags verlangen kann. Dieser Antrag muss in Form eines Einschreibens mit Rückschein gestellt werden, das alle Zahlen enthält, die seine Berechtigung begründen.

Jede Partei verpflichtet sich dann, den Vertrag in gutem Glauben neu zu verhandeln, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, die die Bedingungen des ursprünglichen Vertrags anpasst und keine innovatorische Wirkung hat. Wenn trotz der Bemühungen der Parteien innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag auf Neuverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, kann jede Partei den Vertrag frei und ohne Strafe oder Entschädigung per Einschreiben mit Rückschein kündigen. Die Auflösung des Vertrags wird dann nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Erhalts des genannten Schreibens wirksam.

Während der gesamten Dauer der Verhandlungen wird der Vertrag zu den ursprünglich festgelegten Bedingungen fortgesetzt.

ARTIKEL 9 - Geistiges Eigentum
Der Lieferant oder die Gesellschaften der Gruppe, der er angehört, sind Inhaber sämtlicher Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf die Produkte und die vom Lieferanten hergestellten Werkzeuge. Folglich verpflichtet sich der Käufer, die Rechte am geistigen Eigentum (Marken, Patente, Zeichnungen und Modelle...) zu respektieren, deren Inhaber der Lieferant oder die Unternehmen der Gruppe sind, der er angehört, und von denen er erklärt, dass er sie vollständig kennt, und er verpflichtet sich, sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten zu nutzen. Der Käufer, der Kenntnis von einer Verletzung eines der geistigen Eigentumsrechte erlangt, deren Inhaber der Lieferant oder die Gesellschaften der Gruppe, der er angehört, sind, hat den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren.

Die vom Lieferanten erstellten technischen Unterlagen sind und bleiben das alleinige Eigentum des Lieferanten und sind auf Verlangen des Lieferanten an diesen zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, diese Dokumente in keiner Weise zu nutzen, die die geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten verletzen könnte, und verpflichtet sich, sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder zu verbreiten noch zu vervielfältigen.

Der Käufer verpflichtet sich, den Lieferanten von jeglicher Anfechtung oder Klage wegen Verletzung oder aufgrund der Verletzung von Urheberrechten oder anderen Rechten an geistigem Eigentum und ganz allgemein von jeglicher Forderung oder Anfechtung jeglicher Art freizustellen, die von einem Dritten erhoben wird, der behauptet, Inhaber eines Urheberrechts oder eines Rechts an geistigem Eigentum an Dokumenten, Plänen, Modellen, Zeichnungen, Produkten und ganz allgemein an allen Elementen zu sein, die der Käufer dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat.

ARTIKEL 10 - Streitigkeiten
ALLE STREITIGKEITEN ÜBER DIE ANWENDUNG ODER AUSLEGUNG DER AGB SOWIE ALLE STREITIGKEITEN ÜBER DIE ENTSTEHUNG, AUSLEGUNG, DURCHFÜHRUNG UND BEENDIGUNG DER ZWISCHEN DEM LIEFERANTEN UND DEM KÄUFER GESCHLOSSENEN VERTRÄGE AUS WELCHEM GRUND AUCH IMMER (EINSCHLIESSLICH DES PLÖTZLICHEN ABBRUCHS EINER ETABLIERTEN GESCHÄFTSBEZIEHUNG), UND ALLE STREITIGKEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER HAFTUNG FÜR VERSTÖSSE GEGEN DAS WETTBEWERBSRECHT SIND AUSSCHLIESSLICH VOR DEM ZUSTÄNDIGEN GERICHT AUSZUTRAGEN, IN DESSEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER SITZ DES LIEFERANTEN LIEGT, UND ZWAR AUCH IM FALLE VON ZWISCHENKLAGEN, GARANTIEANSPRÜCHEN ODER DER GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN MEHRERER BEKLAGTER.

ARTIKEL 11 - Anwendbares Recht - Sprache des Vertrags
DIE AGB SOWIE ALLE ZWISCHEN DEM LIEFERANTEN UND DEM KÄUFER GESCHLOSSENEN VERTRÄGE UNTERLIEGEN AUSSCHLIESSLICH DEM FRANZÖSISCHEN RECHT UNTER AUSSCHLUSS DER WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF VOM 11.04.1980.

Die AGB sind in französischer Sprache verfasst. Falls sie in eine oder mehrere Sprachen übersetzt werden, ist im Streitfall nur der französische Text maßgeblich.


 

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